Hu/AU (TÜV) - Angebot im Haus

Die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO wird von einem Sachverständigen des TÜV's und die AU von unseren KFZ-Meistern durchgeführt. Wir sind ein Akkkreditierter AU-Betrieb nach DIN ISO IEC 17020

Kundentermine mit unseren HU-Partnern bieten wir 2x die Woche, zumeist Dienstag und Donnerstag, eine telefonische Voranmeldung ist hierzu notwendig!

Tel. 08325 - 927100

Was ist eine Hauptuntersuchung (HU)?
Fahrzeugen, die über ein eigenes  amtliches Kennzeichen verfügen, ist die Teilnahme am Straßenverkehr nur mit einer gültigen HU-Plakette gestattet. Jeder Fahrzeughalter muss  sein KFZ in gesetzlich vorgeschriebenen Zeitabständen einem Check unterziehen lassen. Das ist die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO. Abhängig von der Fahrzeugart wird sie in Deutschland alle 12–24 Monate fällig. Bei Neuzulassungen erst nach 36 Monaten.
Die bestandene Prüfung wird durch eine Prüfplakette ausgewiesen auf der Monat und Jahr der nächsten Hauptuntersuchung ersichtlich sind.


autom. Online-Terminerinnerung per eMail:

ein Service von TÜV-Süd:

https://www.tuvsud.com/de-de/branchen/mobilitaet-und-automotive/hauptuntersuchung/hu-erinnerung

alternativ: ein Service von KÜS:

https://www.kues-muenchen.de/service/hu-erinnerung/

Was ist eine Abgasuntersuchung (AU)?
Die Abgasuntersuchung kontrolliert ob Ihr KFZ den gesetzlich festgelegten Abgaswerten entspricht und somit die Umwelt so gering wie möglich belastet. In der Regel wird sie mit der Hauptuntersuchung (HU) durchgeführt.
Sie sind verpflichtet, Ihr Fahrzeug regelmäßig einer Abgasuntersuchung zu unterziehen.
Die Prüfung wird ebenfalls mit einer entsprechenden Plakette ausgewiesen. Der ausführende Betrieb muss nach DIN ISO IEC 17020 Akkreditiert sein.

Nachuntersuchung

Für die Nachuntersuchung nach einer "nicht bestandenen" Hauptuntersuchung (HU) haben Sie in der Regel einen Monat Zeit, um die Mängel beheben zu lassen und das Fahrzeug erneut vorzustellen, andernfalls drohen Bußgelder und eine vollständige neue HU. 

Überschreiten Sie die Frist für die TÜV Nachprüfung, müssen Sie nochmal zur Hauptuntersuchung und die vollen Gebühren bezahlen. Eine Verlängerung der einmonatigen Frist ist nicht möglich. Der Gesetzgeber will sicherstellen, dass Ihr Fahrzeug so schnell wie möglich repariert wird.





Was benötigen Sie zum Termin?

- Zulassungsbescheinigung Teil 1 (ugs. Fahrzeugschein) im Original - für HU-Stempel und Fahrzeugdaten

- Ihr Fahrzeug bei uns vor Ort

- ggfls. sofern vorhanden: TÜV-Bereicht über eine "nicht-bestandene vorherige Prüfung".


Teiluntersuchung "Abgas":
Ein Bestehen dieser Teil­unter­suchung ist Voraus­setzung für einen posi­tiven Abschluss der Hauptuntersuchung.
Die Teil­unter­suchung Abgas dient der Über­prüfung des Abgas­verhaltens von im Verkehr befindlichen Kraft­fahr­zeugen mit Verbrennermotor und ist seit dem 1. Januar 2010 fester Bestandteil der Haupt­untersuchung.


Änderungsabnahmen („Eintragungen“) gem. § 19 (3) StVZO

Ob optische Veredelung des Fahrzeugs oder praktische Umbauten – sobald ein Fahrzeug baulich verändert wird, muss es in der Regel bei einer Überwachungsorganisation zur Abnahme vorgeführt werden. Tuningmaßnahmen wie der Einbau eines Gewindefahrwerkes oder einer neuen Abgasanlage gehören hier ebenso dazu wie Umbauten zur Erdgasnutzung oder der Einbau eines verbrauchreduzierenden Chips.
Die Änderungen am Fahrzeug müssen laut Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) durch einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfer (aaP) überprüft und abgenommen werden. Wann welche der oben genannten Personen tätig werden darf, wird in den §§ 19 der StVZO geregelt.


Gasanlagenprüfungen an gasbetriebenen Kraftfahrzeugen
Im Gegensatz zur einmaligen GSP (Gassystemeinbauprüfung) ist die GWP die Wiederkehrende Gasprüfung. Diese wird normalerweise im Zuge der Hauptuntersuchung durchgeführt. Allerdings kann die GWP auch einzeln – zeitnah vor der Hauptuntersuchung (max. 1 Monat) – absolviert werden. Alle eingetragenen Gasanlagen in Fahrzeugen, auch solche, die nicht nach der europäischen Regelung ECE-R115 genehmigt sind, werden in der GWP überprüft.


Einzelgenehmigungen nach § 21 StVZO / § 13 EG-FGV
Einzelabnahmen, Vollgutachten oder 21er – so werden Begutachtungen zur Erteilung einer nationalen Einzelgenehmigung nach § 21 StVZO im Volksmund auch genannt. Die Gutachtenerstellung im Rahmen der beiden Einzelgenehmigungsverfahren dürfen nur von Zeichnungsberechtigten für das Gesamtfahrzeug eines Technischen Dienstes oder von amtlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden – diese werden i.d.R. nur direkt in den HU-Dienststellen angeboten!







Sie benötigen einen Termin?
Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren! Hier geht’s zur Auftragsannahme.

KONTAKT



 
E-Mail
Anruf
Karte
Infos